Alleinerziehend? So kannst du Steuern sparen!

Eines der wichtigsten und anspruchsvollsten Arbeiten ist es, ein Kind zu erziehen. Noch schwieriger wird es allein für ein Kind oder sogar mehrere Kinder verantwortlich zu sein. Das Leben von alleinerziehenden Müttern oder Vätern bringt viele Herausforderungen mit sich. Auch finanziell ist es oft nicht leicht. Hierfür wurde ein spezieller Freibetrag eingeführt. Wir erklären dir alles rund um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

 

Kannst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen?

Für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es bestimmte Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um den Freibetrag nutzen zu können.

Du hast Anspruch auf den Freibetrag, wenn:

  • Du Anspruch auf Kindergeld hast
  • Dein Kind in deinem Haushalt lebt
  • Du alleinstehend bist
  • Du den Entlastungsbetrag beantragt hast

 

Wann hast du Anspruch auf Kindergeld?

Eine Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind zu haben, welches in deinem Haushalt lebt. Dir wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr gewährt, wenn dein Kind das 25. Lebensjahr beendet hat. Der Entlastungsbetrag ist auch ausgeschlossen, wenn dein Kind nach der Berufsausbildung erwerbstätig ist.

 

Eigener Haushalt

Wenn dein Kind bei dir gemeldet ist, so ist diese Voraussetzung erfüllt. Wenn du von deinem/deiner Partner*in getrennt bist und dein Kind bei beiden gemeldet ist, so bekommst du den Entlastungsbetrag, wenn du auch Kindergeld erhältst.

 

Wann bist du tatsächlich alleinstehend?

Für diese Voraussetzung gibt es eine gesetzliche Definition im Paragrafen 24 b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.

Solltest du mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft leben, so bist du nicht alleinstehend. Das gilt auch schon, wenn eine weitere volljährige Person bei dir gemeldet ist. In diesem Fall würde das Finanzamt von einer „schädlichen Haushaltsgemeinschaft“ ausgehen.

Hier gibt es aber auch eine Ausnahme. Wenn du ein volljähriges Kind hast, für welches du noch Anspruch auf Kindergeld hast, so kannst du auch vom Entlastungsbetrag Gebrauch machen.

Falls du und dein*e Ehepartner*in nicht dauerhaft getrennt leben, so hast du auch keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

 

Du hast Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn:

  • Du nicht verheiratet bist (geschieden oder ledig)
  • Du seit vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauerhaft getrennt lebst, aber noch verheiratet bist
  • Du verwitwet bist
  • Dein*e Ehepartner*in im Ausland lebt und somit beschränkt steuerpflichtig ist

Es entfällt für dich der Entlastungsbetrag, wenn du als Alleinerziehende*r wieder heiratest. Hier entfällt der komplette Entlastungsbetrag. Ebenfalls irrelevant ist es, ob du eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung wählst. Ab dem Kalendermonat, in dem dein Ehegatte verstirbt, hast du Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

 

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Zwischen 2015 und 2020 betrug der Entlastungsbetrag 1.908 EUR im Kalenderjahr. Das entspricht einem Entlastungsbetrag von 159 EUR monatlich. Der Betrag erhöhte sich um 240 EUR pro weiteres Kind.

Seit dem Corona-Steuerhilfegesetz erhöhte sich der Entlastungsbetrag am 29.06.2020 auf 4.008 EUR. Für jedes weiter Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR.

Solltest du in einem Jahr eine Zeit lang nicht die Voraussetzungen erfüllen, so verringert sich der Betrag um die jeweiligen Monate.

 

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

 

Wie kannst du den Entlastungsbetrag beantragen?

Der Entlastungsbetrag wird dir einmal im Jahr gewährt. Du kannst den Entlastungsbetrag durch deine Steuererklärung beantragen. Schneller erhältst du die Vergünstigung durch die Änderung deiner Steuerklasse. So kannst du durch den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung in die Steuerklasse 2 gelangen. Durch diese Neueinstufung wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in deinen Lohnsteuerabzügen berücksichtigt.

 

 

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