Abzugsverbot

Stehen deine Ausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, so kannst du diese nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Stehen die Ausgaben im Zusammenhang mit den Einnahmen, die in § 3 Nr. 40, 40a und 70 genannt sind, so ist ein anteiliger Abzug zugelassen.

Zusätzlich sind die Aufwendungen der privaten Lebensführung von dem Abzugsverbot betroffen. Diese dürfen demnach nicht als Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

 

Für welche konkrete Aufwendungen gilt das Abzugsverbot?

  • Deine Aufwendungen für ein Erststudium, sofern dieses Erststudium nicht mit einem Dienstverhältnis zusammenhängt, oder erstmalige Berufsausbildung
  • Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, wo der Strafcharakter überwiegt; Geldstrafen, die in einem Strafverfahren festgesetzt wurden; Leistungen zur Erfüllung von Weisungen oder Auflagen, sofern diese nicht nur der Wiedergutmachung des Schadens, das durch die Straftat verursacht wurden, dienen
  • Zuwendungen, die du freiwillig erbracht hast (zum Beispiel freiwillige Unterhaltsleistungen), Zuwendungen aufgrund einer freiwilligen Rechtspflicht, Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, sofern die Zuwendungen besonders vereinbart wurden
  • Beiträge, die für den Unterhalt der Familie oder für den Haushalt aufgewendet wurden. Es können auch Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung mit sich bringen, selbst wenn diese zur Förderung der Tätigkeit oder des Berufs dienen
  • Für sonstige Personensteuern, die Steuern vom Einkommen und für die Umsatzsteuer für die Umsätze, die eigentlich Entnahmen sind. Dazu zählen außerdem die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot gilt. Das betrifft auch die auf Nebenleistungen

 

Geschenke

Hast du Aufwendungen für Geschenke, die du an natürliche Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dir stehen, oder Geschenke an juristische Personen sind, in der Regel nicht abzugsfähig.

Übersteigt der Wert der zugewendeten Geschenke 35 EUR in einem Kalenderjahr nicht, so gilt auch das Abzugsverbot nicht. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze.

 

Aufwendungen, die zum Teil als Werbungskosten berücksichtigt werden

Können die Aufwendungen zum Teil deiner privaten Lebensführung und zum Teil dem beruflichen Leben zugeordnet werden, so kannst du den beruflich veranlassten Teil steuerlich als Werbungskosten absetzen.

 

 

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