Steuererklärung für Alleinerziehende
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Wer hat Anspruch auf steuerliche Entlastung?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie sind alleinstehender Elternteil (keine Haushaltsgemeinschaft).
- Sie haben ein Kind, für das Ihnen Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.
- Das Kind kann eindeutig Ihrem Haushalt zugeordnet werden (ist also beispielsweise bei Ihnen gemeldet).

Höhe des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag, der bei 1.908 Euro liegt, wird jährlich gewährt und wird von allen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die unabhängig vom Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährleistet wird. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag – und zwar um 240 Euro pro Kind. Den Entlastungsbetrag gibt es aber nur einmal, nicht für jedes Kind separat. Das heißt: Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern erhielt im Jahr 2019 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 2.148 Euro.
Die Bundesregierung hat den Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro erhöht. Bei mehr Kindern erhöht er sich entsprechend. Mit der starken Erhöhung soll die Belastung Alleinerziehender aufgrund der Corona-Pandemie anerkannt werden.

Beantragung des Entlastungsbetrags
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Zum einen kann die finanzielle Unterstützung in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Zum anderen kann auch ein Wechsel in die Steuerklasse II sinnvoll sein. Grundsätzlich finden sich alleinerziehende Arbeitnehmer in dieser Steuerklasse wieder. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro im Monat verdient. Alleinerziehende Arbeitnehmer müssen dem Finanzamt versichern, dass sie den Entlastungsbetrag beziehen dürfen. Verändern sich die Lebensumstände, muss das dem Finanzamt mitgeteilt werden.

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