Weihnachtsfeier in der Firma: Steuerliche Behandlung

Betriebsausgaben / Geldwerter Vorteil
Weihnachtsfeier, Betriebsfeier, Geldwerter Vorteil, Betriebsausgaben, Freibetrag, Zuwendungen, Sachgeschenke

Inhaltsverzeichnis

Lesedauer: 4 Minuten

Das Jahr 2021 neigt dem Ende zu und es stehen zahlreiche Weihnachtsfeiern vor der Tür. Weihnachtsfeiern liegen in der Regel als Betriebsfeiern im Interesse des Arbeitgebers und sind meistens lohnsteuerfrei. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Um von der Lohnsteuer befreit zu bleiben, müsste der Höchstbetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer eingehalten werden. Was du über steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern wissen musst, erzählen wir dir hier.

 

Wann gehe ich von einer Betriebsfeier aus?

Laut § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EstG kannst du von einer Betriebsfeier ausgehen, sofern die Veranstaltung einen gesellschaftlichen Charakter hat und auf betrieblicher Ebene stattfindet.

Eine Betriebsfeier muss allen Arbeitnehmern offenstehen. Der Chef kann entweder eine Abteilung oder alle Arbeitnehmer des Betriebs zu einer Feier einladen. Ein begrenzter Kreis kann ebenfalls eingeladen werden, allerdings müsste es für die anderen keine Nachteile darstellen. Es sollte also keiner bevorzugt werden.

Das Finanzamt sieht es beispielsweise als zulässig, wenn der Arbeitgeber nur die Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier einlädt, die mehr als 10 Jahre in dem Betrieb sind.

 

Wann liegt betrieblicher Interesse vor?

Die Ausgaben bleiben von der Lohnsteuer befreit, sofern ein überwiegender betrieblicher Interesse für die Feier vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • Der Arbeitgeber maximal 2 Veranstaltungen jährlich durchführt
  • Die Feier das Betriebsklima verbessern soll
  • Alle Mitarbeiter des Betriebs oder zumindest einer Abteilung eingeladen sind

 

110 EUR: Freibetrag oder Freigrenze?

Vor 2015 waren die 110 EUR eine Freigrenze, seither ist es ein Freibetrag. Bis 2014 waren die kompletten Kosten für eine Weihnachts- oder Betriebsfeier steuerpflichtig, sofern die 110 EUR Grenze überschritten wurde. Jetzt müsste nur der Anteil, der den Freibetrag von 110 EUR übersteigt, versteuer werden.

Erhältst du als Steuerpflichtiger also mehr, so musst du die Zuwendungen als geldwerter Vorteil in deiner Steuererklärung eintragen. Der geldwerte Vorteil kann in dem Fall von deinem Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden. Dafür müsste die Zuwendung allerdings unbedingt aufgrund einer Betriebsfeier gewährt sein. Sollte der Arbeitgeber die Feier nicht pauschal besteuern, so musst du als Arbeitgeber eigenständig den geldwerten Vorteil mit deinem individuellen Steuersatz erfassen.

In die 110 EUR sollten alle Kosten Brutto miteinberechnet sein. Sprich: Sollten bei der Feier eine Saalmiete, ein Eventmanager, Künstler etc. vorhanden sein, so werden die Kosten zusammengerechnet und auf die Teilnehmer der Party aufgeteilt.

In die 110 EUR zählen also nicht nur die Verpflegungskosten, sondern auch die ggf. vorhandenen Mietkosten, Fahrtkosten etc. Sollte es außerdem erlaubt sein, eine Begleitperson mitzunehmen, beispielsweise den Ehegatten oder die Ehegattin, so bleibt es immer noch bei dem Freibetrag von 110 EUR für euch beide. Der Freibetrag verdoppelt sich also nicht.

 

Welche Zuwendungen an Arbeitnehmer sind zulässig?

  • Getränke, Speisen, Süßigkeiten und Tabakwaren
  • Eintrittskarten für sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Musik
  • Barzuwendungen (allerdings müssten diese als Mittel für den Kauf von Essen, Getränken, Süßigkeiten, Tabakwaren, Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, Musik verwendet werden)
  • Übernachtungskosten und Fahrtkosten
  • Geschenke (auch bei einer nachträglichen Überreichung an die Mitarbeiter, die nicht bei der Betriebsfeier dabei waren)
  • Kosten für den äußeren Rahmen. Dazu gehören beispielsweise der Eventmanager, Räumlichkeiten, Beleuchtung etc.

 

Wie sieht es mit den Sachgeschenken bei Weihnachtsfeiern aus?

Grundsätzlich sind alle Sachgeschenke an die Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu sehen und können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings gibt es hier zwei wichtige Ausnahmen:

  • Übersteigen die Zuwendungen den Wert von 60 EUR nicht, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind nicht in der Geldform, so sind diese Geschenke steuerfrei
  • Werden die Geschenke anlässlich einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier überreicht und entsprechen den Grenzen des 110 EUR Freibetrags (mit der Feier selbst), so sind die Zuwendungen ebenfalls steuerfrei

 

 

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